Die Garageneinfahrt eines Zweifamilienhauses ist rechts und links durch eine jeweils 6 bis 7 m lange Mauer begrenzt. (siehe Bilder).
Diese Mauern sowie der Bereich um das Garagentor herum sind sanierungsbedürftig. Folgende Arbeiten sind dazu duchzuführen:
• Freilegen der Mauerkronen von Bewuchs
• Gründliche Reinigung und entfernen von Moos- und Bewuchsresten
• Ausbessern der Risse und Putzschäden an Mauern und dem Garagentorbereich
• Streichen der Mauern in grün mit schmutzabweisender Farbe mit Lotuseffekt.
• Streichen des Bereiches um das Garagentor in grau (wie vorhanden) mit schmutzabweisender Farbe mit Lotuseffekt.
• Gründliche Reinigung der Baustelle
Dieser Ausschreibung liegen folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde:
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Die Arbeiten werden vom Auftragnehmer und von seinen Unterauftragnehmern gemäß den Ausschreibungsunterlagen fachgerecht ausgeführt.
a. Insbesondere hat der Auftragnehmer durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass Staub- und Schmutzanfall auf ein Minimum reduziert sowie Bepflanzungen geschont werden. Anfallende Verschmutzungen insbesondere außerhalb des eigentlichen Baustellenbereiches werden umgehend und fachgerecht beseitigt.
b. Restmüll ist täglich zu entsorgen. Die Baustelle ist wöchentlich komplett zu reinigen.
c. Etwaige Absperrungen, die der Auftraggeber auf seinem Gelände einrichtet, sind einzuhalten.
d. Bei Widersprüchen zwischen den Auschreibungsunterlagen und dem Angebot des Auftragnehmers haben die Auschreibungsunterlagen Vorrang.
2. Der auf die Ausschreibung gebotene Preis ist ein Festpreis für die zu erbringenden Leistungen einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3. Die Arbeiten werden im Zeitraum von 5 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen ausgeführt und abgeschlossen. Der Abschluß der Arbeiten endet mit der Abnahme durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber darf die Abnahme nur verweigern, wenn die Arbeiten nicht fachgerecht ausgeführt, noch nicht beendet oder Mängel erkennbar sind.
Der Beginn der Arbeiten erfolgt frühestens ab dem 02.01.2012, spätestens jedoch sobald die Witterung unterbrechungsfreie Arbeiten zulässt.
4. Werden die Arbeiten gleich aus welchem Grund nicht innerhalb von 5 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen fertiggestellt so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber rechtzeitig vor dem geplanten Fertigstellungstermin darüber zu informieren, die Gründe für die Verzögerung zu benennen und einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
5. Verzögert sich der Fertigstellungstermin aus Gründen, die der Auftragnehmer oder seine Unterauftragnehmer oder Lieferanten zu vertreten haben, so reduziert sich die Rechnungssumme um 1% pro Werktag, der zusätzlich für die Fertigstellung der Arbeiten benötigt wird, gerechnet vom geplanten Fertigstellungstermin, der sich aus dem Datum des Beginns der Arbeiten zuzüglich 5 Kalendertagen errechnet. Vor dem geplanten Beginn der Arbeiten hat der Auftragnehmer Wettervorhersagen für den Zeitraum der Arbeiten dem Auftraggeber vorzulegen, um witterungsbedingte Unterbrechungen auszuschließen.
a. Der Auftragnehmer und seine Unterauftragnehmer haben Verzögerungen nicht zu vertreten, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind.
b. Der Auftragnehmer und seine Unterauftragnehmer haben Verzögerungen nicht zu vertreten, die aufgrund etwaiger Beistellpflichten des Auftraggebers enstehen.
c. Der Auftragnehmer und seine Unterauftragnehmer haben witterungsbedingte Verzögerungen nicht zu vertreten, sofern diese durch eine Wettervorhersage nicht erfasst wurden.
6. Gewährleistungsansprüche werden gemäß §§ 634ff BGB geregelt.
7. Bei Widersprüchen zwischen den jeweiligen VOBs und dieser Vereinbarung geht diese Vereinbarung vor.
8. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
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