Bruttopreis Pflicht - Warum Sie keine Nettopreise nennen dürfen!

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Bei Angeboten für Handwerks-und Dienstleistungen muss stets der Bruttobetrag angegeben werden. Warum das so ist, erklärt MyHammer Rechtsanwalt Matthias Niebuhr.

Bei Angeboten für Handwerks-und Dienstleistungen muss stets der Bruttobetrag angegeben werden. Warum das so ist, erklärt MyHammer Rechtsanwalt Matthias Niebuhr.

Ihre Auftraggeber sind in der Regel Privatpersonen, also Verbraucher. Nach der Preisangabeverordnung sind Sie dazu verpflichtet, Preise gegenüber Verbrauchern immer brutto anzugeben! Lautet ihr Angebot zum Beispiel „Alle Wände streichen, inkl. Material und Anfahrt 350 €", darf die Rechnung den Bruttobetrag von 350 € nicht übersteigen. Laut Preisangabeverordnung dürfen Sie ihr Angebot nicht einmal als „350 € zzgl. MwSt" formulieren.

Auch ein Hinweis in den AGB der klarstellt, dass es sich lediglich um den Nettobetrag handelt, ist nicht zulässig. Der kommunizierte Preis ist bei Privatkunden immer der Endpreis! Diese Regelungen dienen dazu, das Marktverhalten zu regulieren und für Preisklarheit zu sorgen.

Im Handwerk herrscht Wettbewerb, und Wettbewerb wird vor allem über den Preis ausgetragen. Verstöße gegen diese Regelung stellen deshalb auch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar und können durch Konkurrenten oder von Verbraucherschutzverbänden verfolgt werden. Falsche Preisbezeichnungen können sogar als Verstoß gegen das Wirtschaftsstrafgesetz mit einem Ordnungsgeld von bis zu 25.000 € geahndet werden.

Das gilt übrigens auch für Ihren Kostenvoranschlag!

Preisangaben zwischen Unternehmern

Hier ist es üblich und unbedenklich, Nettopreise zu kommunizieren. Sie müssen dann in der Rechnung lediglich den zugeschlagenen Mehrwertsteuersatz nennen.