Vorsicht bei Anzahlungsvereinbarungen mit dem Kunden

Aktualisiert am

Ein volles Auftragsbuch ist oft Grund für einen Liquiditätsengpass durch Vorleistungen. Eine rechtssicher vereinbarte Anzahlung schafft Erleichterung.

Ein volles Auftragsbuch ist oft Grund für einen Liquiditätsengpass durch Vorleistungen. Eine rechtssicher vereinbarte Anzahlung schafft Erleichterung.

Volle Auftragsbücher sind gut, aber das bedeutet immer auch, dass der Handwerker in finanzielle Vorleistung gehen muss. Mit Anzahlungen oder Vorkasse des Auftraggebers lassen sich eventuell dadurch entstandene Liquiditätsengpässe vermeiden.

Aber Vorsicht: Wichtig ist die rechtssichere Ausführung dieser Vereinbarung, damit sie auch vor Gericht bestand hat, falls es zu einem Rechtsstreit kommen sollte.

Der Werkvertrag verlangt Vorleistungen durch den Handwerksbetrieb

Bei Werkverträgen im Baugewerbe verlangt der Gesetzgeber, dass Handwerker bei Auftragsausführung in Vorleistung gehen. Ein Zahlungsanspruch besteht erst nach Abnahme durch den Auftraggeber.

Um sich diesen Vorgaben durch eine andere vertragliche Regelung mit dem Auftraggeber zu entziehen, ist es wichtig, auf rechtliche Fallstricke zu achten.

Individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber rechtssicher abschließen

Anzahlungen müssen immer individuell mit dem Auftraggeber vereinbart werden. Standardregeln sind hier tabu, der Kunde muss die Möglichkeit haben, zu verhandeln sonst ist die Vereinbarung ungültig.

Anzahlungen und deren Höhe dürfen niemals in den AGBs festgehalten sein. Ebenso vorgefertigte Textbausteine zur Anzahlung im Vertrag, selbst wenn der Betrag prozentual dort handschriftlich eingetragen wird. Jede gedruckte Formulierung ist hier gefährlich, weil das von den Gerichten schnell als Teil der AGBs ausgelegt wird.

Handschriftliche Vereinbarungen sind ideal. Es ist sinnvoll schon im Angebot deutlich zu schreiben, dass beide Seite die Anzahlung noch individuell aushandeln werden. Wenn das Verhandlungsergebnis handschriftlich notiert und von beiden Seiten abgesegnet wurde, kann der Betrieb im Zweifelsfalle vor Gericht beweisen, dass er sich korrekt verhalten hat.

Beachtenswert ist außerdem, dass es sich niemals um eine handschriftliche Standardformulierung handeln darf. Diese hat im Zweifelsfall vor Gericht keinen Bestand.

Welche Folgen hat ein fehlerhafter Anzahlungsvertrag?

Bei fehlerhaftem Abschluss des Vertrags ist er zwar weiterhin gültig aber ohne den Abschnitt der Anzahlung. Der Kunde hat dann das Recht die Leistung einzufordern ohne die Zahlung zu leisten.

Weigert sich das Unternehmen, den Auftrag auszuführen, darf der Kunde einen anderen Betrieb beauftragen. Eventuelle Mehrkosten hat in diesem Fall der Handwerker zu tragen.

Abschlagszahlung als Alternative zur Anzahlung

Eine Alternative zur Anzahlung ist die Abschlagszahlung. Abschläge gibt es immer nur für erbrachte Leistungen. Das Geld gibt es zwar nicht ganz so schnell, aber der Betrieb muss nicht auf die Schlussrechnung warten.

Vorteil ist, dass Abschlagszahlungen im Gesetz vorgesehen sind und nicht in den Vertrag aufgenommen werden müssen. Eine klare Kommunikation mit dem Auftraggeber über die Kosten schafft Probleme aus dem Weg.