Handwerksarbeiten zu Ruhezeiten

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Dürfen Handwerker nachts oder am Sonntag beim Kunden arbeiten? Wann ist Lärm erlaubt? Ist die Mittagsruhe verpflichtend? Eine Übersicht über Gesetze und Regeln.

Montagmorgen kurz nach sechs, irgendwo in Deutschland. Die meisten Nachbarn schlummern noch friedlich. Da reißt sie lautes Hämmern und eine dröhnende Schlagbohrmaschine von nebenan aus den Träumen. Ist das erlaubt?

Ja, sofern die Handwerker außerhalb der gesetzlichen Ruhezeiten arbeiten. In den meisten Bundesländern gelten die Ruhezeiten werktags von 22 bis 6 Uhr. Das heißt: Gleich nach sechs dürfen die Handwerker loslegen. Und die Nachbarn müssen den Lärm hinnehmen.

Mieter können Lärm indes als Mangel beanstanden und Mietminderung verlangen. Je nach Dauer und Beeinträchtigung sind bis zu 60 Prozent Mietsenkung möglich. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter gar nicht der Auftraggeber der Handwerksarbeiten und damit für sie nicht verantwortlich ist. Voraussetzung ist nur, dass zulässige Lärm-Grenzwerte überschritten werden. Das subjektive Empfinden von Lärmgeplagten ist irrelevant.

Die Mittagsruhe muss nicht eingehalten werden

Getrost ignorieren können Handwerker die Ruhezeiten der Hausordnungen. Diese regeln nur das Verhältnis der Hausbewohner untereinander. Außerdem könnte kaum ein Handwerker eine typische Hausordnungs-Mittagsruhe von vollen zwei Stunden als Pause einhalten.

Auftraggeber haben allerdings die Möglichkeit, mit Rücksicht auf die Nachbarn in den Ruhezeiten ausschließlich leise Arbeiten zu verlangen. Dies muss mit der Handwerksfirma vertraglich geregelt werden. In Ausnahmesituationen wie Umzug oder Renovierung sollte die Hausordnung hingegen lautere Arbeiten auch während der Mittagsruhe ermöglichen. Bei Notfällen wie Rohrbruch oder Wasserschaden sind Ruheregelungen ohnehin obsolet.

An Sonn- und Feiertagen haben fast alle frei

Nach dem Arbeitszeitgesetz des Bundes sind Sonn- und Feiertage für Arbeitnehmer grundsätzlich arbeitsfrei und vergütet. An diesen Tagen dürfen sie im Rahmen ihrer Arbeitsverhältnisse nicht beschäftigt werden. Ausnahmen gelten für Krankenhäuser, ÖPNV, Restaurants, Cafés und einige weitere Branchen, Einrichtungen und Dienstleistungen. Eine Baufirma aber darf keine Arbeiter auf die Baustelle schicken.

Für Chefs oder Selbstständige gilt dies nicht, ebenso wenig für den Bauherren. Sie dürfen jederzeit arbeiten, allerdings mit Einschränkungen. Hier greift ein zweites Gesetz, und zwar jeweils auf Landesebene. Die Feiertage liegen in der Zuständigkeit der Länder. Deren Gesetzte verbieten zum Beispiel Arbeiten, die öffentlich bemerkbar sind und die Feiertagsruhe beeinträchtigen. Hieran müssen sich auch Selbstständige und Bauträger halten. Tun sie es nicht, drohen teils drastische Strafen.

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