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AGB Wichtige Informationen zur Haftung des Möbelspediteurs einschließlich Haftungsvereinbarung und Transportversicherung gem. § 451g HGB Anwendungsbereich Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut mit Bestimmungsort außerhalb von Deutschland finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen. Haftungsgrundsätze Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung entsteht (Obhutshaftung). Begrenzte Haftung des Möbelspediteurs Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist die vom Möbelspediteur zu übernehmende Haftung für Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes der Höhe nach auf 620,00 € pro Kubikmeter begrenzt oder zum Teil ganz ausgeschlossen (siehe "Besondere Haftungsausschlussgründe"). Außerdem ist der Möbelspediteur von seiner Haftung für solche Schäden befreit, die er auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden kann (unabwendbares Ereignis). Hierunter versteht man unter anderem durch Naturkatastrophen oder vergleichbare Ereignisse verursachte Schäden, höhere Gewalt und Schäden verursacht durch Raub oder durch unvermeidbare Verkehrsunfälle mit anschließender Fahrerflucht. Umzugs-Transportversicherung Der Umziehende kann seinen Hausrat durch den Abschluss einer Umzugs-Transportversicherung selbst versichern und somit die aufgezeigten Risiken am besten abdecken. Umfang der Umzugs-Transportversicherung Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die versicherten Umzugsgüter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind und leistet ohne Selbstbehalt für Verluste oder Beschädigungen der versicherten Güter als Folge einer versicherten Gefahr. Im Rahmen der Versicherungsbedingungen werden insbesondere Schäden ersetzt, entstanden durch Transportmittelunfälle, Elementarereignisse, Brand, Blitzschlag, Explosion, Abhandenkommen, Nicht- oder Falschauslieferung, Nässe, Regen, Hagel, Schnee, Ratten- oder Mäusefraß, Ungeziefer, gewöhnlichen Bruch, Verbiegen, Verbeulen, höhere Gewalt (z. B. Erdbeben). Besondere Haftungsausschlussgründe Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist: 1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden, 2. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den AG, 3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den AG, 4. Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern, 5. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den AG auf die Gefahr einer Beschädigung hingewiesen und der AG auf die Durchführung bestanden hat; 6. Beförderung lebender Tiere und Pflanzen, 7. Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, dem zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, innerem Verderb oder Auslaufen, erleidet. 8. Nichtfunktionieren von Uhren, Apparaten, Geräten, Motoren, Instrumenten, Schlösser und dergleichen, Fadenbruch; Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 8. bezeichnete Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Versicherungswert Versicherungswert ist der Zeitwert (Prämie= 0,1 % vom Versicherungswert). Zeitwert ist der Neuwert am Schadentag mit einem angemessenen Abzug für Alter und Nutzung. Ein persönlicher Liebhaberwert ist nicht versicherbar. Soweit auf besonderen Wunsch des Auftraggebers vereinbart und nach den Tarifbestimmungen des Versicherers zulässig, kann der Auftraggeber vor Risikobeginn eine Neuwertversicherung wählen (Prämie= 0,23 % vom Versicherungswert). Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungspreis neuer Sachen gleicher Art und Güte am Bestimmungsort. Verhalten im Schadenfall Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: 1. Untersuchen Sie das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste. Halten Sie diese auf der Arbeitsschein-rückseite spezifiziert fest oder zeigen Sie diese dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung an. 2. Äußerlich nicht erkennbare Schäden oder Verluste, die Sie erst beim Auspacken des Umzugsgutes feststellen, müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden. 3. Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall. 4. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. 5. Wird die Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie - um den Anspruchsverlust zu verhindern - in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. Nach Überschreitung der vorgenannten Fristen erlöschen jegliche Ansprüche. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung. Allgemeine Geschäftsbedingungen Beauftragung eines weiteren Frachtführers Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des Umzuges heranziehen. Kündigung durch den Absender Kündigt der Absender, so kann der Frachtführer ein Drittel der vereinbarten Fracht verlangen. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, so entfällt der Anspruch. Zusätzliche Leistungen Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsschluss erweitert wird. Sicherung besonders transportempfindlicher Güter Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z. B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und HiFi-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet. Aufrechnung Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Versicherungsschäden sowohl aus der Haftpflichtversicherung als auch der Transportversicherung sind nicht anrechenbar auf die erbrachte Leistung. Rechnungen bleiben auch im Versicherungsfall sofort Fällig, ausgenommen abweichende Rechnungsstellung. Nachprüfung durch den Absender Bei der Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird. Lagervertrag Im Falle der Lagerung gelten die allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt. Gerichtsstand Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten aufgrund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Rechtswahl Es gilt deutsches Recht.

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